Was ist eine EEG Umlage?

EEG Umlage / ©photographyMK/depositphotos.com
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Die EEG-Umlage ist Teil des Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und dient der Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in Deutschland. Alle Energieverbraucher (Privatkunden und Industrie) sind verpflichtet diese Umlage zu bezahlen. Nur in Ausnahmefällen wird eine verringerte Umlage erhoben.

Gesetzliche Grundlagen für die EEG-Umlage

Die „EEG-Umlage“ dient dem Ausbau erneuerbarer Energien und soll zur Energiewende beitragen. „EEG“ steht für das „Erneuerbare-Energien-Gesetz“ und wird noch heute in Bezug auf die Kosten für Verbraucher und Begünstigungen der Industrie kontrovers diskutiert.

Das EEG legt fest, dass Strom, der aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, bevorzugt in Stromnetze einzuspeisen ist. Netzbetreiber, die für die Infrastruktur der Stromnetze verantwortlich sind, müssen diesen Strom bevorzugt einkaufen. Nach § 6 Abs. 1 des EEG sind sie berechtigt und gleichzeitig verpflichtet, von Stromversorgern, die Strom an Verbraucher liefern, einen Anteil des an die Endverbraucher gelieferten Strom zu verlangen. Dieser Anteil besteht aus den Ausgaben abzüglich der Einnahmen, die nach der Erneuerbare-Energie-Verordnung entstanden sind. Hier handelt es sich um die EEG-Umlage.

Die Netzbetreiber ermitteln diese Summe und veröffentlichen jeweils bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Umlage des darauf folgenden Kalenderjahres. Durch die Begleichung der EEG-Umlage wird die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber gedeckt. Grundlage bildet § 3 Abs. 3 und 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) sowie § 6 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV) gedeckt.

Hintergrund der EEG-Umlage

Die EEG-Umlage soll den Ausbau erneuerbarer Energien finanzieren. Nach den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sind Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verpflichtet, Strom aus Anlagen erneuerbarer Energien (EE-Anlagen), die Strom in das öffentliche Netz einspeisen, zu einer bestimmten Vergütung abzunehmen. Der Strom wird anschließend an der Strombörse oder im außerbörslichen Handel verkauft. Die Differenz zwischen den Produktionskosten für Strom und dem erzielten Marktpreis wird durch diese EEG-Umlage finanziert.

Die EEG-Umlage muss dabei von allen Stromverbrauchern über einen bestimmten Anteil der Bezugskosten von Strom finanziert werden. Ausnahmen gelten für verbrauchsintensive Industrien. Seit 2014 müssen auch Eigenversorger eine solche Umlage begleichen, sofern Sie nicht einer der im EEG festgelegten Sonderregelungen fallen.

Zusammensetzung der EEG-Umlage

EE-Anlagen, die den erzeugten Strom nicht direkt vermarkten, speisen ihn in das öffentliche Netz ein. Dafür erhalten Sie vom Übertragungsnetzbetreiber eine festgelegte Vergütung, die 20 Jahre lang gesetzlich garantiert wird. Sie kann aber über den von den Übertragungsnetzbetreibern im Handel mit erzeugtem Strom erzielten Gewinn liegen. Damit ein Verlust vermieden wird, erfolgt der Ausgleich der Differenz zwischen zu zahlender Vergütung und erwirtschafteten Einnahmen aus dem Stromverkauf durch die EEG-Umlage.

Ebenso finanziert sich aus der EEG-Umlage die Marktprämie, die durch das Marktprämienmodell im EEG seit 2014 festgelegt ist. Anlagenbetreiber, welche nicht mehr in einer fixen EEG-Vergütung sind, sondern ihren Strom direkt auf den Markt bringen, erhalten diese Marktprämie. Sie gleicht die Differenz zwischen der Förderhöhe der stromerzeugenden Anlage und dem Großhandelspreis des Stroms aus. Die Höhe der Prämie erfolgt seit dem EEG 2017 durch Ausschreibungen.

Einflussfaktoren auf die EEG-Umlage

Die Höhe der EEG-Umlage wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Wichtigstes Kriterium ist der Börsenstrompreis, der an der Spotbörse gehandelt wird. Er wird dort am Day-Ahed und Intraday-Markt ermittelt. Weitere Kriterien sind die Höhe des Letztverbrauchs, der Zubau EEG-geförderter Anlagen und der aktuelle EEG-Kontostand. Dieser wird zusammen mit Einnahmen und Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht. Hinzu kommt die Liquiditätsreserve, die zur Begleichung unerwartet hoher Vergütungszahlungen genutzt wird. Ist ein Jahr zum Beispiel besonders sonnenreich, wird durch EEG-Anlagen besonders viel Strom eingespeist, was an der Strombörse zu niedrigen Preisen führt.

Funktionsweise der EEG-Umlage

Betreiber von EEG-Anlagen, die Strom aus Photovoltaik, Wasser, Wind, Geothermie oder Biomasse herstellen, dürfen den Strom in das Stromnetz einspeisen. Sei erhalten einen für 20 Jahre garantierten Preis. Wurde zum Beispiel im Jahr 2018 eine Photovoltaikanlage errichtet, werden die nächsten 20 Jahre je nach Größe der Anlage zwischen 8,44 und 12,20 Cent gezahlt. Der Netzbetreiber erhält für diesen Strom oft nicht den Preis, welchen er an den Betreiber gezahlt hatte. Die Differenz erhält er aus der EEG-Umlage, die von jedem Verbraucher über den Strompreis gezahlt werden muss. Sie beträgt 2018 6,50 Cent pro Kilowattstunde.

Ausnahmen von der EEG-Umlage

Die Umlage ist nicht für alle Verbraucher von Strom gleich hoch. Unternehmen aus Branchen mit besonders hohem Stromverbrauch und die sich in einem internationalen Wettbewerb befinden, erhalten Ermäßigungen. Geregelt sind diese besonderen Ausgleichsregelungen in §§ 63 ff. des EEG 2021.

Zu den antragsberechtigten Unternehmen zählen u. a. stromkostenintensive Betriebe, selbstständige Teile eines Unternehmens, Betreiber von Schienenbahnen sowie neu gegründete Unternehmen. Seit 2021 gibt es sogar die Möglichkeit, eine Begrenzung der EEG-Umlage beim Erwerb von „Landstrom“ durch Seeschiffe zu erhalten.

Alle Unternehmen, die eine EEG-Umlage begrenzen wollen, müssen weitere Antragsvoraussetzungen erfüllen. Der umlagepflichtige Stromverbrauch muss im letzten Geschäftsjahr mehr als 1 GWh betragen. Die Unternehmen müssen eine bestimmte Stromkostenintensität, bestehend aus dem Verhältnis der Stromkosten zum Mittel der Bruttowertschöpfung des Unternehmens vorweisen. Weitere Voraussetzung ist die Zertifizierung eines Systems des Energie- oder Umweltmanagements. Ebenso gibt es für Schienenbahnen abweichende Regelungen.

Alle Unternehmen müssen die Voraussetzungen für einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage durch geprüfte Jahresabschlüsse der letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre nachweisen.

Anträge sind unter Einhaltung vom Fristen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Referate 521 – 524 BesAR Grundsatz, Förderbereiche 1 – 3, Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn zu stellen.

EEG-Umlage für Eigenstromverbraucher

Auch Eigenstromverbraucher sind seit 2014 verpflichtet, eine EEG-Umlage für selbst erzeugten und verbrauchten Strom zu zahlen. Jedoch gelten hier zahlreiche Sonderregelungen, durch die EineReduzierung beziehungsweise Befreiung möglich ist. Nach § 61 b EEG 2021 zahlen Eigenversorger einen reduzierten Beitrag von 40 Prozent der EEG-Umlage. Betreiber von Anlagen mit einer Größe bis zu 30 kW werden vollständig von der EEG-Umlage befreit. Für Anlagen der Eigenversorgung, die schon vor dem 01.08.2014 bestanden, existieren weitere Sonderregelungen, die eine vollständige oder fast vollständige Ermäßigung von der EEG-Umlage vorsehen.

EE-Richtlinie der EU

Durch die Erhebung von Umlagen auf den Betrieb eigener Anlagen wird deren Betrieb weniger interessant, was den Ausbau erneuerbarer Energien hemmt. Art. 21 der EE-Richtlinie der EU legt jedoch klar fest, dass Hindernisse, Abgaben, Umlagen und Gebühren bei der Eigenversorgung durch erneuerbare Energien abzubauen sind. Jedoch enthält auch diese Richtlinien wieder Ausnahmen und bietet Interpretationsspielräume. Sie muss bis Mitte 2021 in nationales Recht und somit in das deutsche EEG, umgesetzt werden.

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