Das erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
Das erneuerbare Energien Gesetz (EEG) wurde im Jahr 2000 als Nachfolger des Stromeinspeisungsgesetz eingeführt und seitdem immer wieder angepasst – zuletzt mit der Novelle EEG 2022, die am 01.01.2022 in Kraft trat. Das Gesetz verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber den Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen ins öffentliche Netz einzuspeisen. Dafür bekommt der Anlagenbesitzer einen für 20 Jahre festgelegten Vergütungssatz.
Was ist eine EEG-Umlage?
Die EEG-Umlage ist Teil des erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und dient der Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in Deutschland. Alle Energieverbraucher (Privatkunden und Industrie) sind verpflichtet diese Umlage zu bezahlen. Nur in Ausnahmefällen wird eine verringerte Umlage erhoben. Aktuell profitieren etwa 2200 stromintensive Industrieunternehmen. (Siehe auch: EEG-Umlage)
Höhe der EEG-Umlage
Die Höhe der EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern für jedes Jahr neu festgelegt. Für das Jahr 2022 beträgt sie 3,723 Ct/kWh.
Betreiber von Photovoltaikanlagen (Eigenverbraucher) müssen im Gegensatz zum nicht privilegiertem Endverbraucher, einen 40%igen Anteil der EEG-Umlage zahlen, wenn die Anlagengröße über 30 kWp ist, d. h. 1,5 Ct/kWh auf den selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom.
Festgelegte EEG-Umlage 2011-2022
Photovoltaikanlagen > 30 kWP (Wert in kWP: Spitzenleistung einer Photovoltaikanlage unter Standardtestbedingungen, wie Einstrahlung von 1000 W/m², Luftmasse AM von 1,5, Zelltemperatur von 25 ° C) oder 30.000 kWh Jahresertrag sind von der EEG-Umlage ausgenommen. Der Eigenverbrauch wird anhand moderner Messtechnik (Zweirichtungs-Zähler) durch den jeweiligen Netzbetreiber erfasst und an die Bundesnetzagentur gemeldet. Bei Anlagen bis 30 kWP ist üblicherweise kein Drehstromzähler für die Erfassung der DC-Leistung erforderlich.
Zukunft der EEG-Umlage
Für das Jahr 2022 rechnen die Übertragungsnetzbetreiber mit einem Netto-Zubau von Erneuerbaren-Energien-Anlagen in Höhe von 8,2 GW. Ein Großteil des Netto-Zubaus wird erneut durch Solaranlagen getrieben. Für den Zubau der Windenergie an Land wird eine leichte Erholung erwartet, so dass das Zubauziel im Erneuerbaren-Energien-Gesetz für 2022 nach den Erwartungen der Übertragungsnetzbetreiber nur knapp unterschritten wird.
Die erwartete Erzeugungsmenge aus Erneuerbaren Energien steigt um fast 5 Prozent auf 239 TWh. Insgesamt prognostizieren die Übertragungsnetzbetreiber für das Jahr 2022 einen Gesamtzahlungsanspruch von Betreibern von Erneuerbare-Energien-Anlagen in Höhe von 33,7 Mrd. Euro. Dem stehen prognostizierte Vermarktungserlöse an der Strombörse in Höhe von rund 13,6 Mrd. Euro für den erneuerbaren Strom gegenüber. Somit müssen Förderkosten in Höhe von 20,1 Mrd. Euro durch die EEG-Umlage und den Bundeszuschuss gedeckt werden.
Wie in den vergangenen Jahren enthält die EEG-Umlage auch im kommenden Jahr eine Liquiditätsreserve, die als Absicherung gegen negative Kontostände (z. B. aufgrund eines wieder deutlich sinkenden Börsenstrompreises) und gegen Liquiditätsrisiken, die aus der Abhängigkeit des Kontostandverlaufs von der jahreszeitlich schwankenden EE-Erzeugung resultieren, dient. Die Reserve wurde von den Übertragungsnetzbetreibern im Vergleich zum Vorjahr von 10 auf 5 Prozent halbiert.
Quelle: Bundesnetzagentur
Personenidentität und Eigenversorgung
Die Personenidentität von Anlagenbetreiber und Letztverbraucher ist gemäß § 5 Nr. 12 und § 6 EEG ein wichtiger Punkt in Hinblick auf die Eigenversorgung. Wenn Eigenversorgung vorliegt, muss unter Umständen keine EEG-Umlage gezahlt werden (siehe Tabelle im Abschnitt Zusammenfassung nach Anlagengröße). Für die Betreibereigenschaft sind folgende Punkte maßgebend:
- Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über die Photovoltaikanlage
- Eigenverantwortliche Bestimmung der Arbeitsweise
- Übernahme des wirtschaftlichen Risikos bei Untergang der Anlage
Es liegt eine Eigenversorgung vor, wenn der Betreiber der Erzeugungsanlage die gleiche natürliche oder juristische Person ist, die den erzeugten Strom selbst verbraucht. Dabei darf der Strom allerdings nicht durch ein öffentliches Netz geleitet werden. Es wird ebenfalls als Eigenversorgung bewertet, wenn der Verbraucher ein Familienangehöriger des Betreibers der Stromerzeugungsanlage ist. Wenn keine Eigenversorgung vorliegt, ist die EEG-Umlage zu zahlen.
Wenn eine Dachfläche für eine Solaranlage vermietet werden soll, sollte der Mieter der Dachfläche die Person sein, welche Eigentümer der Photovoltaikanlage ist und selbst den Strom verbraucht, um so die Zahlung der EEG-Umlage zu umgehen. Rechtlich sicher sind „Dachmietverträge“, die anwaltlich geprüft werden sollten.
Direktvermarktung von Strom
Bei der Direktvermarktung wird der Strom nicht für 20 Jahre mit einem festgelegten Vergütungssatz abgenommen, sondern auf dem Strommarkt gehandelt. Mit welcher Marktprämie dabei zu rechnen ist, wird in Ausschreibungen bestimmt. Die verpflichtende Direktvermarktung beginnt ab einer Anlagengröße von 100 kWP und gilt für Anlagen, welche ab dem 01.01.2016 in Betrieb genommen wurden oder Neuanlagen sind. Das Handeln an der Strombörse übernimmt ein Direktvermarkter, mit dem der Anlagenbetreiber eine vertragliche Beziehung eingeht.
Smart Meter – Das intelligente Strommesssystem
Ein Smart Meter ist ein internetfähig intelligentes Strommesssystem. Der SmartMeter liefert die Daten an ein Energiemanagementsystem. Damit können die gemessenen Stromdaten online eingesehen werden. Das Ziel der Einführung von SmartMetern ist die Regelung des Stromnetzes durch die Abstimmung der einzelnen Stromerzeuger auf den aktuellen Verbrauch.
Eine Pflicht zum Einbau von Smart Metern betrifft vor allem Haushalte mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden. Dies entspricht der gleichen Regelung, wie sie im Messstellenbetriebsgesetz geregelt ist, Anlagen ab 7 kWP bis 25 kWP ein Smartmeter-Gateway benötigen, welches die Ist-Einspeisung dokumentiert. Bei größeren Anlagen (ab 25 kWP) muss neben der Messung auch eine Regelung der Einspeiseleistung von außen erfolgen können.
Seit Januar 2020 ist der Einbau für stromintensive Privathaushalte verpflichtend. Die Messstellenbetreiber sind nunmehr verpflichtet zertifizierte Smart-Meter-Gateways in den Zählerschränken zu installieren. Besitzer von PV-Anlagen vor 2020 müssen selbst nicht aktiv werden um einen Austausch der Stromzähler vornehmen zu lassen. Das ist Aufgabe des jeweiligen Messstellenbetreiber und obliegt diesem.
EEG-Novelle 2022
Eine Neuerung des EEGs trat zum 01.01 2022 in Kraft. Mit der Novelle wurden zahlreiche Veränderungen am Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) vorgenommen.
Das betrifft im Besonderen:
- Keine Entrichtung der EEG-Umlage auf den selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom für Anlagengrößen bis 30 kWP oder 30000 kWh Jahresertrag. Das gilt für Neuanlagen sowie für Bestandanlagen und PV-Anlagen die über 20 Jahre sind.
- Ausschreibungspflichtig sind weiterhin Photovoltaikanlagen (Solarparks) ab einer Größe von 750 kWP. In den Ausschreibungen werden die Dachflächen-Anlagen nunmehr allerdings von den Freiflächen-Anlagen getrennt, konkurrieren also nicht miteinander.
- Anlagen ab einer Größe von 300 kWP erhalten lediglich auf 50 % der erzeugten Strommenge eine festgeschriebene Vergütung. Wirtschaftlich sinnvoll ist das dann, wenn die Hälfte des erzeugten Stroms selbst verbraucht wird. Die übrigen 50 % werden direktvermarktet.
- Für Mieterstromanlagen werden die Zuschüsse erhöht.
Anlagen bis 10 kWp: 3,79 Ct/kWh
Anlagen bis 40 kWp: 3,52 Ct/kWh
Anlagen bis 500 kWp: bei 2,37 Ct/kWh
- Bei negativen Strompreisen wird die Vergütung ausgesetzt. Bisher war dies nach 6 Stunden der Fall, jetzt tritt diese Aussetzung schon nach 4 h ein. Die Zeiten ohne Vergütung entfallen in der Förderung nicht. Sie verschieben das Ende des Vergütungszeitraums um diese Zeitspanne.
Die EEG-Novelle 2021 beinhaltet noch 16 offen Punkte, welche zeitnah gelöst werden sollen. Dafür hat die Bundesregierung einen Entschließungsantrag vorgelegt, die weitere Änderungen am EEG bedingt.
Zusammenfassung nach Anlagengröße
Die Größe einer PV-Anlage hat verschiedene Folgen, wie zum Beispiel das Zahlen der EEG-Umlage.
Hier die wichtigsten Unterschiede:
Anlagengröße (kWp) | EEG-Umlage | Direktvermarktung | SmartMeter | Einspeisevergütung |
bis 7 | keine Zahlung auf selbst erzeugten und verbrauchten Strom, bei max. 30.000 kWh Jahresertrag | nicht verpflichtend (für Anlagen, Inbetriebnahme ab 01.01.2016) | Keine Einbaupflicht | Ja |
7 – 25 | Ist-Einspeisung muss auslesbar sein | |||
25 – 30 | Ist-Einspeisung auslesbar und Anlage regelbar | |||
30 – 100 | 40 % EEG-Umlage auf selbst verbrauchten Strom | |||
100 – 300 | verpflichtende Direkt-vermarktung | |||
300 – 750 | auf 50 % der erzeugten Strommenge festgeschriebene Vergütung oder komplett in Ausschreibung, dann aber ohne Eigenverbrauch |
Ausschreibungspflichtig sind Photovoltaikanlagen mit einer Anlagengröße von 750 kWp.
Siehe auch:
- Was ist eine EEG Umlage?
- Dachfläche vermieten / verpachten für Photovoltaik
- Photovoltaik Investment – Direktinvestment
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